Befristetes Angebot mit rückwärts laufender Uhr
(red/dpa). Oft ist für den Laien der Übergang zwischen ‚nur’
aggressiver Werbung und unzulässiger Werbung fließend. Kämpft ein Anbieter mit
zu harten Bandagen um Kunden, kann das nämlich zu einem Wettbewerbsverstoß
führen.
Das gilt etwa, wenn der Anbieter das zeitliche Ende eines
Angebots suggeriert, ohne dass das tatsächlich der Fall wäre. Hierzu eine
Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 10. September 2015 (AZ: 14 O 55/15).
Ein Online-Shop, der sich selbst als ‚Premium Discounter’
bezeichnet, bietet zahlreiche Produktgruppen an, unter anderem auch
Mobilfunkzubehör. Dazu gehörte auch eine Handyhülle, bei der der Preis von 29,99
Euro durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen war. Am Ende der Seite
befand sich der kleingeschriebene Hinweis: "*Die durchgestrichenen Preise sind
unverbindliche Preisempfehlungen..." Neben dem Hinweis "73 % sparen" war als zu
zahlender Preis 7,99 Euro angegeben. Außerdem war bei diesem Angebot eine
rückwärts laufende Uhr eingeblendet, der ein "nur noch" vorangestellt war. Die
Uhr wurde nach Ablauf der Angebotszeit aktualisiert: Es begann erneut eine
Laufzeit von 96 Stunden.
Ein Mitbewerber, der ebenfalls online im Groß- und
Einzelhandel unter anderem Zubehör für Mobiltelefone vertreibt, sah darin einen
Wettbewerbsverstoß. Deswegen und wegen anderer Verstöße mahnte er den Discounter
ab. Als dies ohne Erfolg blieb, klagte er.
Was die Uhr betraf, argumentierte er, dass sie den Verbraucher
in unzulässiger Weise unter Zeitdruck setze. Dieser ginge aufgrund der
Gestaltung des Angebots davon aus, dass nach Ablauf der angezeigten Zeit ein
höherer Preis zu zahlen sei. Dies sei aber unzutreffend.
Das sah das Gericht genauso. Es untersagte dem beklagten
Online-Händler, das Ende des Angebotszeitraums durch eine rückwärts laufende Uhr
zu definieren, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf diesen Zeitraum begrenzt
sei. Im vorliegenden Fall sei der Artikel nach Ablauf der Angebotszeit immer
noch zu demselben Preis angeboten worden.
Das erneute Einstellen der rückwärts laufenden Uhr stelle
damit einen schweren Wettbewerbsverstoß dar. Dem Kunden werde suggeriert, das
Angebot bestünde nur für eine begrenzte Zeit. Das jedoch sei eben nicht der
Fall. Verbunden mit der intensiv beworbenen erheblichen Preisreduzierung schaffe
die Uhr eine zusätzliche Motivation für den Kunden, sich schnell zu entscheiden,
damit er von diesem Angebot noch profitiere. Dies sei jedoch irreführend.
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