Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Befristetes Angebot mit rückwärts laufender Uhr

 

(red/dpa). Oft ist für den Laien der Übergang zwischen ‚nur’ aggressiver Werbung und unzulässiger Werbung fließend. Kämpft ein Anbieter mit zu harten Bandagen um Kunden, kann das nämlich zu einem Wettbewerbsverstoß führen.

Das gilt etwa, wenn der Anbieter das zeitliche Ende eines Angebots suggeriert, ohne dass das tatsächlich der Fall wäre. Hierzu eine Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 10. September 2015 (AZ: 14 O 55/15).

Ein Online-Shop, der sich selbst als ‚Premium Discounter’ bezeichnet, bietet zahlreiche Produktgruppen an, unter anderem auch Mobilfunkzubehör. Dazu gehörte auch eine Handyhülle, bei der der Preis von 29,99 Euro durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen war. Am Ende der Seite befand sich der kleingeschriebene Hinweis: "*Die durchgestrichenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen..." Neben dem Hinweis "73 % sparen" war als zu zahlender Preis 7,99 Euro angegeben. Außerdem war bei diesem Angebot eine rückwärts laufende Uhr eingeblendet, der ein "nur noch" vorangestellt war. Die Uhr wurde nach Ablauf der Angebotszeit aktualisiert: Es begann erneut eine Laufzeit von 96 Stunden.

Ein Mitbewerber, der ebenfalls online im Groß- und Einzelhandel unter anderem Zubehör für Mobiltelefone vertreibt, sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Deswegen und wegen anderer Verstöße mahnte er den Discounter ab. Als dies ohne Erfolg blieb, klagte er.

Was die Uhr betraf, argumentierte er, dass sie den Verbraucher in unzulässiger Weise unter Zeitdruck setze. Dieser ginge aufgrund der Gestaltung des Angebots davon aus, dass nach Ablauf der angezeigten Zeit ein höherer Preis zu zahlen sei. Dies sei aber unzutreffend.

Das sah das Gericht genauso. Es untersagte dem beklagten Online-Händler, das Ende des Angebotszeitraums durch eine rückwärts laufende Uhr zu definieren, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf diesen Zeitraum begrenzt sei. Im vorliegenden Fall sei der Artikel nach Ablauf der Angebotszeit immer noch zu demselben Preis angeboten worden.

Das erneute Einstellen der rückwärts laufenden Uhr stelle damit einen schweren Wettbewerbsverstoß dar. Dem Kunden werde suggeriert, das Angebot bestünde nur für eine begrenzte Zeit. Das jedoch sei eben nicht der Fall. Verbunden mit der intensiv beworbenen erheblichen Preisreduzierung schaffe die Uhr eine zusätzliche Motivation für den Kunden, sich schnell zu entscheiden, damit er von diesem Angebot noch profitiere. Dies sei jedoch irreführend.

 

     
     
     
   
     
     

 

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