Schreibfehler im ebay-Angebot ermöglicht Anfechtung des
Kaufvertrages
Berlin. Mit dem Abschluss einer Onlineauktion kommt ein
wirksamer Kaufvertrag zustande. Dieser kann jedoch angefochten werden, wenn
durch einen Tippfehler der Startpreis zu niedrig angesetzt wurde. So entschied
das Oberlandesgericht Oldenburg am 27. September 2006 (AZ. 4 U 25/06).
In dem Fall bot der Beklagte einen PKW zur Versteigerung auf
ebay an. Als Startpreis gab er 1000 britische Pfund an. Von der Angebotsseite
aus verlinkte er auf seine Firmenhomepage, auf der dieser Wagen mit einem
Verkaufspreis von 15 000 Euro angegeben war. Der Kläger gab mit 1751 britischen
Pfund das Höchstgebot ab und verlangte daraufhin die Herausgabe des PKW, was der
Beklagte verweigerte. In einer E-Mail teilte er dem Kläger mit, dass er das
Geschäft nicht gelten lassen will, da der Startpreis mit 1000 statt 10 000
britischen Pfund irrtümlich zu niedrig angesetzt war.
Das Gericht glaubte dem Beklagten und sprach ihn von seiner
Lieferverpflichtung frei. Insbesondere die Tatsache, dass der Beklagte auf der
Firmenwebsite das betreffende Auto mit einem Verkaufspreis von 15 000 Euro
abgegeben hatte, überzeugte die Richter davon, dass der Beklagte in seinem
Startpreis einfach nur eine Null vergessen hatte und sie stellten somit einen
Irrtum als Anfechtungsgrund fest.
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