Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Familienrecht

 

Hohe Heimkosten: Kinder sind zu Elternunterhalt verpflichtet

Erwachsene Kinder können ihren Eltern einen so genannten Elternunterhalt schulden, zum Beispiel wenn die Kosten für einen Heimaufenthalt die Einkommensverhältnisse des Elternteils übersteigen. Ein solche Verpflichtung zum Elternunterhalt entfällt nur dann, wenn das Kind nachweisen kann, nicht ‚leistungsfähig’ zu sein, also nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen.

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Semesterbeiträge müssen aus Regelunterhalt bestritten werden

Semesterbeiträge, die im wesentlichen das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen, muss ein studierendes Kind aus dem ihm zustehenden Regelunterhalt bezahlen. Es handelt es sich bei diesen Kosten nicht um so genannten Mehrbedarf.

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Religiös begründete Ablehnung des Unterrichts an staatlicher Schule – Kinder müssen trotzdem zur Schule

Lehnen Eltern den staatlichen Lehrplan an Schulen ab, müssen sie ihre Kinder trotzdem zur Schule schicken. Lediglich eine Befreiung der Kinder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist möglich.

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Neuregelung des Elternunterhalts - BGH begrenzt Pflichten der Kinder

Karlsruhe/Berlin. Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Sind die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern herangezogen. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel Unterhalt das Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem „Taschengeldanspruch“ gegenüber dem Ehepartner zahlen muss.

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Bei Trennung müssen Weinvorräte nicht aufgeteilt werden

Wein wird nicht nur zum Genuss gekauft, sondern Weinvorräte werden auch aus Sammelleidenschaft angelegt. Fraglich ist, was mit solchen Weinvorräten bei einer Trennung geschieht. Das Oberlandesgericht München (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01. August 2012, AZ: 12 UF 161/11) hatte sich mit dieser für Weinfreunde wichtigen Frage zu befassen. Üblicherweise müssen Haushaltsgegenstände in diesen Situationen aufgeteilt werden. Jedoch ist ein Weinvorrat dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern sich als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Bei einer Trennung habe dann der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine, so das Gericht.

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Kurze neue Lebensgemeinschaft - kein Anspruch auf Unterhalt

Die Eheleute trennten sich im März 2010. Die Frau bekam monatlich 750 Euro Trennungsunterhalt. Bereits vor der Trennung lernte die Frau den jetzigen Lebenspartner kennen. Seit Weihnachten 2009 übernachteten beide regelmäßig zusammen im Hotel. Im Februar 2010 stellte die Frau den Mann Freunden und Bekannten als neuen Partner vor. In der Folgezeit verbrachten sie viele Wochenenden zusammen und fuhren gemeinsam - auch mit weiteren Familienangehörigen - in den Urlaub. Bereits im April 2010 brachte sie Kleidung und kleinere Möbel in die Wohnung des Mannes. Ein Jahr später zog sie zu ihm. Der Ehemann wollte ab Januar 2012 keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen, da die Frau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Frau verneinte dies. Der Mann und sie hätten in dem Haus getrennte Schlaf- und Wohnzimmer und Bäder. Es bestünde ein mündlicher Mietvertrag. Ihr neuer Partner würde ihr die Miete stunden.

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106 Quadratmeter für fünf Personen sind keine unbillige Härte

Zieht ein Ehepartner mit den gemeinsamen drei Kindern aus dem ehelichen Haus aus und in eine mit rund 100 Quadratmetern etwa 80 Quadratmeter kleinere Wohnung, so stellt dies keine unbillige Härte dar. Aus Sicht der Richter  (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010, AZ: 27 UF 28/10)g ehört eine solche Veränderung zu den Unannehmlichkeiten, die eine zerrüttete Ehe mit sich bringt.

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Vater muss bei Wunsch nach Unterhaltskürzung Gründe nachweisen

Eigentlich ist es einfach: Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, muss zahlen. Wer den Unterhalt bekommen will, muss seinen Anspruch und Bedarf begründen. Möchte der Unterhaltsverpflichtete - oft der Vater - weniger zahlen, muss er dies begründen. Doch: Der Teufel steckt im Detail.

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Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch während eines freiwilligen sozialen Jahres

Der volljährige Sohn wollte von seinem Vater Ausbildungsunterhalt erhalten. Er lebte bei seiner Mutter und bezog von der Pflegeeinrichtung, bei der er ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte, ein Taschengeld von 198 Euro. Er plante, danach sein Fachabitur zu machen.

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Grundstückserwerb von Ex-Ehepartner nicht immer steuerbefreit

Einem Ehepaar gehörte je zur Hälfte ein Haus mit Grundstück. 2005 ließ sich das Paar scheiden. Außer einem Versorgungsausgleich gab es keine Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Nach der Scheidung wohnte in der einen Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann, in der anderen die Mutter seiner früheren Frau. Die Mutter starb im Jahre 2007. Zwei Monate nach deren Tod übertrug der Mann, der mit seiner neuen Partnerin ein Haus bauen wollte, seinen Miteigentumsanteil auf seine Exfrau.

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