Familienrecht
Hohe Heimkosten: Kinder sind zu Elternunterhalt verpflichtet
Erwachsene Kinder können ihren Eltern einen so genannten
Elternunterhalt schulden, zum Beispiel wenn die Kosten für einen Heimaufenthalt
die Einkommensverhältnisse des Elternteils übersteigen. Ein solche Verpflichtung
zum Elternunterhalt entfällt nur dann, wenn das Kind nachweisen kann, nicht
‚leistungsfähig’ zu sein, also nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu
verfügen.
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Semesterbeiträge müssen aus Regelunterhalt bestritten werden
Semesterbeiträge, die im wesentlichen das Semesterticket, den
Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen, muss ein studierendes Kind aus dem
ihm zustehenden Regelunterhalt bezahlen. Es handelt es sich bei diesen Kosten
nicht um so genannten Mehrbedarf.
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Religiös begründete Ablehnung des Unterrichts an staatlicher
Schule – Kinder müssen trotzdem zur Schule
Lehnen Eltern den staatlichen Lehrplan an Schulen ab, müssen sie
ihre Kinder trotzdem zur Schule schicken. Lediglich eine Befreiung der Kinder
von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist möglich.
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Neuregelung des Elternunterhalts - BGH begrenzt Pflichten der
Kinder
Karlsruhe/Berlin. Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern
Unterhalt. Sind die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer
Eltern herangezogen. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des
Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher
Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge
treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel Unterhalt das
Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem „Taschengeldanspruch“ gegenüber dem
Ehepartner zahlen muss.
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Bei Trennung müssen Weinvorräte nicht aufgeteilt werden
Wein wird nicht nur zum Genuss gekauft, sondern Weinvorräte
werden auch aus Sammelleidenschaft angelegt. Fraglich ist, was mit solchen
Weinvorräten bei einer Trennung geschieht. Das Oberlandesgericht München (Urteil
des Oberlandesgerichts München vom 01. August 2012, AZ: 12 UF 161/11) hatte sich
mit dieser für Weinfreunde wichtigen Frage zu befassen. Üblicherweise müssen
Haushaltsgegenstände in diesen Situationen aufgeteilt werden. Jedoch ist ein
Weinvorrat dann kein Haushaltsgegenstand, wenn er nicht der gemeinsamen
Lebensführung dient, sondern sich als Hobby eines der beiden Ehepartner
darstellt. Bei einer Trennung habe dann der andere Ehepartner keinen Anspruch
auf eine Aufteilung der Weine, so das Gericht.
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Kurze neue Lebensgemeinschaft - kein Anspruch auf Unterhalt
Die Eheleute trennten sich im März 2010. Die Frau bekam monatlich
750 Euro Trennungsunterhalt. Bereits vor der Trennung lernte die Frau den
jetzigen Lebenspartner kennen. Seit Weihnachten 2009 übernachteten beide
regelmäßig zusammen im Hotel. Im Februar 2010 stellte die Frau den Mann Freunden
und Bekannten als neuen Partner vor. In der Folgezeit verbrachten sie viele
Wochenenden zusammen und fuhren gemeinsam - auch mit weiteren
Familienangehörigen - in den Urlaub. Bereits im April 2010 brachte sie Kleidung
und kleinere Möbel in die Wohnung des Mannes. Ein Jahr später zog sie zu ihm.
Der Ehemann wollte ab Januar 2012 keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen, da die
Frau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Frau verneinte dies. Der
Mann und sie hätten in dem Haus getrennte Schlaf- und Wohnzimmer und Bäder. Es
bestünde ein mündlicher Mietvertrag. Ihr neuer Partner würde ihr die Miete
stunden.
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106 Quadratmeter für fünf Personen sind keine unbillige Härte
Zieht ein Ehepartner mit den gemeinsamen drei Kindern aus dem
ehelichen Haus aus und in eine mit rund 100 Quadratmetern etwa 80 Quadratmeter
kleinere Wohnung, so stellt dies keine unbillige Härte dar. Aus Sicht der
Richter (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010, AZ: 27
UF 28/10)g ehört eine solche Veränderung zu den Unannehmlichkeiten, die eine
zerrüttete Ehe mit sich bringt.
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Vater muss bei Wunsch nach Unterhaltskürzung Gründe nachweisen
Eigentlich ist es einfach: Wer zum Unterhalt verpflichtet ist,
muss zahlen. Wer den Unterhalt bekommen will, muss seinen Anspruch und Bedarf
begründen. Möchte der Unterhaltsverpflichtete - oft der Vater - weniger zahlen,
muss er dies begründen. Doch: Der Teufel steckt im Detail.
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Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch während eines freiwilligen
sozialen Jahres
Der volljährige Sohn wollte von seinem Vater Ausbildungsunterhalt
erhalten. Er lebte bei seiner Mutter und bezog von der Pflegeeinrichtung, bei
der er ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte, ein Taschengeld von 198 Euro.
Er plante, danach sein Fachabitur zu machen.
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Grundstückserwerb von Ex-Ehepartner nicht immer steuerbefreit
Einem Ehepaar gehörte je zur Hälfte ein Haus mit Grundstück. 2005
ließ sich das Paar scheiden. Außer einem Versorgungsausgleich gab es keine
Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens. Nach der Scheidung
wohnte in der einen Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann, in der anderen
die Mutter seiner früheren Frau. Die Mutter starb im Jahre 2007. Zwei Monate
nach deren Tod übertrug der Mann, der mit seiner neuen Partnerin ein Haus bauen
wollte, seinen Miteigentumsanteil auf seine Exfrau.
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