(DAV). Trennen sich Eltern,
erhebt sich meist die Frage: Wer bekommt das Sorgerecht? Dreh- und
Angelpunkt dabei ist das Kindeswohl.Das
Paar lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Als die Frau
schwanger wurde, zog es zusammen. Als der Sohn 2006 geboren wurde, erkannte
der Mann die Vaterschaft an, Erklärungen zu einer gemeinsamen
Sorgerechtsausübung gab es nicht. Im Februar 2013 trennten sich die Eltern
zunächst innerhalb ihrer gemeinsamen Wohnung. Zur endgültigen räumlichen
Trennung kam es dann im April im Zuge einer Auseinandersetzung der beiden.
Die Frau warf dem Mann häuslichen Gewalt vor, was dieser bestritt.
Das Kind lebte dann bei der Mutter. Sie hatte das
alleinige Sorgerecht, der Vater ein Umgangsrecht. Er beantragte nach der
Trennung jedoch das das gemeinsame Sorgerecht. Darüber hinaus erstrebte er
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.
Sein Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos. Nachdem
das Oberlandesgericht Hamm ein familienpsychologisches
Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten persönlich angehört
hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl
widerspreche (Entscheidung vom 24. Mai 2016; AZ: 3 UF 139/15). Die Eltern
seien nach wie vor vollkommen zerstritten. Sie würden ihr eigenes Verhalten
nicht reflektieren und seien nicht in der Lage, aufeinander zuzugehen. Eine
gemeinsame Aufenthaltsregelung sei deswegen ebenso wenig möglich: Die Eltern
könnten sich schon nicht über den Alltagsaufenthalt ihres Sohns einigen.
Das elterliche Sorgerecht stehe bei nicht verheirateten
Paaren nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu. Beantrage ein
Elternteil das gemeinsame Sorgerecht, könne dies auf Vater und Mutter
übertragen werden, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspreche. Das setzte
allerdings voraus, dass zwischen den Eltern „eine hinreichend tragfähige
soziale Beziehung“ bestehe und ein Mindestmaß an Übereinstimmung. Außerdem
müssten beide eine grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens haben.
Das alleinige Sorgerecht der Mutter sei jedoch dann
vorzuziehen, wenn absehbar sei, dass die gemeinsame Sorge praktisch nicht
funktionieren würde. Das sei dann der Fall, wenn trotz entsprechender
Verpflichtung keine Konsensmöglichkeit bestehe, es massive
Kommunikationsschwierigkeiten gebe und mit großer Wahrscheinlichkeit zu
erwarten sei, dass die Eltern auch künftig nicht kooperieren würden. Bestehe
voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung
und würde sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken,
könne bereits eine ‚Probephase’ dem Kind schaden.