Mindestens drei
Jahre Ehe vor Einbürgerung
Um die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer bestehenden
Ehe mit einem Spätaussiedler zu erwerben, muss die Ehe vor dem Verlassen des
Aussiedlungsgebiets mindestens drei Jahre bestanden haben. Zur Ehedauer zählen
keine Zeiten, in denen die Partner unverheiratet zusammengelebt haben, selbst
wenn dieser Zeitraum zwischen erster und zweiter Heirat des Paares liegt,
betonte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis in seinem Beschluss vom 24.
März 2010 (Az: 1 D 43/10).
Der Antrag des Ehemanns auf Erteilung der deutschen
Staatsbürgerschaft wurde abgelehnt und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 191
Euro erhoben. Um gegen diese Entscheidung vorzugehen, stellte der Mann einen
Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dies wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes
abgelehnt, da die Klage keinen Erfolg versprach: Die Ehe habe beim Verlassen des
Aussiedlungsgebiets noch keine drei Jahre bestanden. Dies sah der Antragsteller
anders, da er mit seiner Frau bereits zuvor in einer ersten Ehe verheiratet
gewesen wäre, und auch diese Zeit, ebenso wie der Zeitraum zwischen den beiden
Ehen, in welchem sie zusammengelebt hätten, mit berücksichtigt werden müsse.
Dem stimmte das OVG nicht zu. Die Ehedauer sei in diesem Fall
nicht lang genug. Zwar seien die Partner zweimal miteinander verheiratet gewesen
und hätten auch die zwischen den beiden Ehen liegende Zeit überwiegend zusammen
gelebt. Allerdings stelle die Vorschrift explizit auf die Ehedauer ab. Dazu
zähle nicht die Zeit, in welcher das Paar unehelich zusammen gelebt habe. Nur
die Ehe stünde unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Auch das
Einbürgerungsgesetz knüpfe ausdrücklich an den Bestand der Ehe an. Daher seien
Zeiten, in denen ehemalige Eheleute vor einer Wiederheirat ohne Trauschein
zusammengelebt hätten, nicht in die Berechung der Ehedauer einzubeziehen. Selbst
wenn die Zeiten beider Ehen addiert würden und man den dazwischen liegenden
Zeitraum unbeachtet ließe, reiche die gemeinsame Ehezeit nicht aus. Daher habe
der Antragsteller den Status als Deutscher bisher nicht erworben.
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