(red/dpa). Trennt sich ein
Paar, gibt es häufig Streit darüber, wem was
zusteht. Wer etwas zurückfordert, muss
nachweisen können, dass es sich dabei um
eine so genannte gemeinschaftsbezogene
Zuwendung, nicht um eine Schenkung gehandelt
hat.Das
Paar lebte zwei Jahre zusammen im Haus der
Frau. Sie wandte monatlich rund 1.000 Euro
auf, um ihre Immobilie zu finanzieren. Ihr
Partner übernahm einen Teil der Nebenkosten,
Miete zahlte er nicht. Stattdessen
beteiligte er sich an der Finanzierung von
Anschaffungen. So bezahlte er rund 3.000
Euro für ein neues Esszimmer und einen neuen
Terrassenbelag sowie knapp 1.000 Euro für
einen Wäschetrockner. Für mehr als 15.000
Euro ließ er eine Doppelgarage für seine
beiden Fahrzeuge bauen.
Nachdem sich das Paar
getrennt hatte, forderte der Mann von seiner
Ex-Partnerin knapp 30.000 Euro zurück. Die
Frau lehnte das ab. Teilweise seien diese
Dinge Geschenke, andere Kosten habe man sich
geteilt.
Der Mann hatte keinen
Erfolg mit seiner Klage. Das Gericht (Landgericht
Coburg am 17. Dezember 2015; AZ: 22 O
400/15) ging
davon aus, dass seine Zuwendungen
Schenkungen gewesen seien. Er hatte das
Gericht nicht überzeugen können, dass es
sich um so genannte gemeinschaftsbezogene
Zuwendungen gehandelt habe. Dies seien
solche Ausgaben, die über die Leistungen des
täglichen Zusammenlebens hinausgehen. Sie
würden in der Erwartung gemacht, dass die
Lebensgemeinschaft Bestand habe.
Was die Doppelgarage
angehe, so sei der investierte Betrag
hierfür zum größten Teil als Ersatz für die
nicht gezahlte Miete anzusehen. Der Mietwert
sei dabei auf monatlich 500 Euro zu
schätzen, für die fraglichen zwei Jahre also
auf insgesamt 12.000 Euro. Nach Abwägung der
Interessen beider Seiten müsse die Frau auch
den diesen Betrag übersteigenden Teil der
Garagenkosten nicht zurückzahlen. Die
Richter wiesen auf die „komfortable
Einkommens- und Vermögenssituation des
Klägers“ hin. Es wäre nicht rechtens, die
nun alleinerziehende Mutter des gemeinsamen
Kindes zum Vermögensausgleich zu
verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt
des Kindes geleistet werden müsste.