Notargebühren muss der Notar selber
verdienen
(dpa/red). Wird ein Notar
tätig, muss er dies nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abrechnen. Die Aufgaben eines
Notars sind aber so vielfältig, dass Notare manch eine Tätigkeit Mitarbeitern
überlässt. Nach dem Landgericht (LG) Münster kann eine solche Tätigkeit dann
aber nicht als Notargebühren abgerechnet werden (Beschluss
vom 22.7.2016; Az. 5 OH 8/16).
Eine Frau bittet bei einem Notar um einen Termin um ihr Erbe
zu regeln. Es wird ein Termin mit dem Hinweis vereinbart, dass dieser „im
hiesigen Notariat von Frau Rechtsanwältin B durchgeführt würde“. Nach dem
Besprechungstermin fertigt die Anwältin den Entwurf eines Testaments an und
übersendet ihn per Email unter Angabe ihres Namens mit dem Zusatz „für W, Notar“
an die Frau mit der Bitte um Prüfung, Mitteilung etwaiger Änderungs- und
Ergänzungswünsche und Vereinbarung eines Beurkundungstermins. Die Frau teilt der
Anwältin aber mit, dass man keinen Termin wahrnehmen werde und bitte um „die
Rechnung für das Beratungsgespräch“. Der Notar übersendet daraufhin der Frau
seine Kostenberechnung über insgesamt 541,45 EUR aufgrund des GNotKG. Hiergegen
wehrt sich die Frau.
Das LG Münster stimmt der Frau zu: Weder die Beratung durch
die Rechtsanwältin noch der von dieser gefertigte Testamentsentwurf kann mit
einer notariellen Kostenberechnung nach dem GNotKG abgerechnet werden. Denn das
GNotKG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Notare können nach dem GNotKG
ihre Gebühren und Auslagen nur für ihre „Amtstätigkeit“ erheben. Im vorliegenden
Fall hat diese Tätigkeiten aber nicht der Notar erbracht, sondern eine
Rechtsanwältin, deren Kosten eben nicht nach dem GNotKG erhoben werden dürfen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsanwältin erklärtermaßen für
den Notar tätig geworden ist. Richtig ist zwar, dass ein Notar einen Entwurf
nicht unbedingt persönlich verfassen muss, sondern sich dabei auch eines
Angestellten bedienen darf. Die Beratung durch einen Mitarbeiter stellt aber
selbst dann keine Amtshandlung des Notars dar, wenn sich der Notar später über
Verlauf und Inhalt der Beratung informiert. Daraus ist zu folgern, dass ein
Notar, der eine Notarurkunde durch einen seiner Mitarbeiter entwerfen lässt, dem
Auftraggeber gegenüber ausdrücklich die Verantwortung für die Richtigkeit des
Entwurfs übernehmen muss, um seine Gebühren nach dem GNotKG zu verdienen. Das
aber ist vorliegend nicht geschehen. Dass sie ihren Namen dabei mit dem Zusatz
„für Notar W“ versehen hat, bedeutet lediglich, dass sie für den Notar tätig
werden wollte, nicht aber, dass der Notar den Entwurf geprüft, für richtig
befunden und die Verantwortung dafür übernommen hätte. Für den Auftraggeber muss
deutlich werden, dass der Notar nicht nur generell, sondern jeweils bezogen auf
den konkreten Einzelfall nachweislich die Verantwortung für den konkreten
Entwurf übernimmt und ihn sich zu eigen macht.
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