Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Arbeitsrecht

 

Zustimmungsersetzung der fristlosen Kündigung von Pflegekräften

Neunkirchen (Saar)/Berlin (dpa/tmn). Wird eine Pflegekraft in einem Heim für behinderte Menschen gegenüber einer Bewohnerin handgreiflich oder verabreicht sie Medikamente falsch und versucht, den Vorfall zu vertuschen, kann der Arbeitgeber ihr fristlos kündigen. Dies entschied das Arbeitsgericht Neunkirchen in zwei Verfahren am 12. August 2011 (AZ: 4 BV 8/11) und am 19. August 2011 (AZ: 2 BV 2/11).

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Headhunter darf Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht umwerben

Karlsruhe/Berlin. Ein Personalberater handelt dann wettbewerbswidrig, wenn er in einem Telefongespräch einen Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers umwirbt. „Umwerben“ liegt dann vor, wenn das Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (Az: I ZR 183/04) hervor.

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Kündigung eines älteren Arbeitnehmers wegen zahlreicher Krankheitstage unter Umständen zulässig

Stuttgart/Berlin. Wird einem älteren Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt, so kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Zahl der Krankheitstage über dem statistischen Durchschnitt der betreffenden Altersgruppe von Arbeitnehmern liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren Branche arbeiten. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 (Az: 4 Sa 14/07) sei hingewiesen.

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Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit

Naumburg/Berlin. Wer einem Arbeitnehmer wegen dessen Alkoholabhängigkeit kündigen will, muss alle Regeln beachten, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung gelten. Daraus ergibt sich unter anderem, dass eine fristlose Kündigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Das folgt aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 6. September 2007 (Az: 1 Ca 956/07).

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Betriebsrat muss nicht generell über Schwangerschaften informiert werden

Berlin. Ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht darüber informieren, wer schwanger geworden ist, wenn das die betreffenden Frauen nicht möchten. Andernfalls würde dies eine schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darstellen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 (Az: 76 BV 13504/07).

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Wegfall von Arbeitsplätzen muss begründet werden

Hamburg/Berlin (dpa/tmn). Fallen aufgrund einer „unternehmerischen Entscheidung“ Arbeitsplätze weg, so sind die Gründe hierfür konkret darzulegen. Eine pauschale Begründung - etwa dass der Wegfall betriebswirtschaftlich notwendig war - reicht nicht aus. Das folgt aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2008 (AZ: 12 Ca 202/07).

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Nach Elternzeit ist Wunsch nach Teilzeit gerechtfertigt

München/Berlin. Wünscht jemand nach einer Elternzeit eine Teilzeitstelle, darf dies nicht wegen hoher Nachschulungskosten verwehrt werden. Eine Arbeitszeitreduzierung ist unabhängig von solchen einmaligen Kosten zu erstatten. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 5. März 2008 (AZ: 11 Sa 981/07).

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Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Frankfurt/Berlin. Ein Arbeitgeber darf einem älteren Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht deshalb verweigern, weil bei ihm das Risiko krankheitsbedingt erwerbsunfähig zu werden, größer ist als bei einem jungen. Auch die Möglichkeit, dass bei einem älteren Arbeitnehmer theoretisch eine sehr kurze Beschäftigungsdauer einer sehr langen und daher teuren Übergangsversorgung gegenüber stehen könnte, ist keine Rechtfertigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 29. Mai 2007 (Az: 11 Ca 8952/06).

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Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls

Erfurt/Berlin. Ein Arbeitnehmer kann seine Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit witterungsbedingt ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht am 9. Juli 2008 (AZ: 5 AZR 810/07). Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

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Höhere Bezahlung älterer Mitarbeiter angemessen und legitim

Marburg/Berlin. Die höhere Bezahlung älterer Arbeitnehmer stellt keine Altersdiskriminierung der jüngeren Kollegen dar. Mit dieser Regelung werden die höhere Lebens- und Berufserfahrung der älteren Mitarbeiter und ihre in der Regel größeren familiären Verpflichtungen finanziell abgegolten. Zu diesem Urteil kam das Arbeitsgericht Marburg am 26. September 2008 (AZ: 2 Ca 183/08).

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